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Aufladen des E-Firmenfahrzeugs

Veröffentlicht am 13. November 2025

Wichtiger Hinweis: Ende der monatlichen Pauschale ab 2026.

Die derzeitige Pauschale von bis zu 30 Euro pro Kalendermonat für das private Aufladen von E-Firmenfahrzeugen gilt nur noch bis Ende 2025.
Ab 1. Jänner 2026 ist für die steuer- und abgabenfreie Erstattung ausschließlich eine kWh-genaue Abrechnung der tatsächlich geladenen Strommenge erforderlich.

   Marcella Kral, ÖAMTC und Obmann StV im FVA

Für das Aufladen eines E-Firmenfahrzeugs (E-Auto, E-Bikes, E-Mopeds, E-Motorräder), dass auch privat genutzt werden kann gilt ab 2024 folgendes:

  • Für das unentgeltlich Aufladen in der Arbeit ist kein Sachbezug anzusetzen
  • Zahlen Arbeitgeber:innen das Laden an öffentlichen Ladestationen (via Bereitstellung einer Ladekarte oder durch Kostenerstattung), so sind dafür keine Steuern und Abgaben zu zahlen
  • Die Kosten für das Laden zu Hause können, für die eindeutig dem E-Firmenfahrzeug zuordenbare Strommenge, von dem:der Arbeitgeber:in steuer- und abgabenfrei ersetzt werden. Hierfür ist ein vom Bundesministerium für Finanzen festgelegter durchschnittlicher Strom-Gesamtpreis (für 2024 gelten 33,182 Cent/kWh / für 2025 gelten 35,889 Cent/kWh) heranzuziehen. Falls die eindeutige Zuordnung zum E-Firmenfahrzeug nicht möglich ist, kann in den Jahren 2023 bis einschließlich 2025 ein Betrag von bis zu 30 Euro pro Kalendermonat steuer- und abgabenfrei ersetzt werden. Rückwirkend mit Jahresbeginn 2023 ist es ausreichend, wenn Lademenge und Ladeort durch das Fahrzeug aufgezeichnet werden oder die eigene Ladestation z. B. mit RFID-Karte bzw. -Chip freigeschalten wird, die/der ausschließlich dem Firmenfahrzeug zugeordnet ist.

Ersetzt der:die Arbeitgeber:in dem:der Arbeinehmer:in ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung (inklusive allfälliger erforderlicher Zusatzinvestitionen, zB für Stromleitungen) einer Ladeeinrichtung für das E-Firmenfahrzeug oder schafft er:sie für den:die Arbeitnehmer:in eine Ladeeinrichtung an, ist nur der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen. Rückwirkend ab 1.1.2023 sind auch Leasing-Raten für Wallboxen, die Arbeitgeber:innen für Arbeitnehmer:innen übernehmen, dezidiert steuerfrei, sofern die zugrundeliegenden Anschaffungskosten 2.000 Euro nicht übersteigen. Bei höheren Anschaffungskosten sind die Raten für den übersteigenden Anteil steuerpflichtig

Quelle: ÖAMTC

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