Statuten Fuhrparkverband Austria

Wien, Juni 2017

I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.) Die Vereinigung führt den Namen – Fuhrparkvereinigung Austria.

2.) Der Sitz der Vereinigung ist in Wien.

3.) Die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt sich auf ganz Österreich.

II. Zweck

Die Vereinigung, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Informations-, Meinungs- und Erfahrungsaustausches sowie die Förderung
von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen innerhalb der Fuhrparkbranche. Weiters werden die Interessen der Mitglieder gegenüber allen relevanten Meinungsbildnern, Lieferanten, Behörden, Gesetzgeber, aller Körperschaften öffentlichen Rechts und der Öffentlichkeit vertreten.

III. Mittel zur Erreichung der Ziele der Vereinigung

Die Ziele der Vereinigung sollen durch die im Folgenden angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

1.) Ideelle Mittel:

a) Anbahnung von Beziehungen zu allen Fuhrparkbetreibern am österreichischen Markt oder diese beeinflussenden Personen, Medien, Firmen,
Vereinigungen, Behörden und öffentliche Institutionen.

b) Pflege eines laufenden Gedankenaustausches innerhalb der Mitglieder (Kommunikation) und der Zusammenarbeit der Mitglieder (Kooperation),
um eine möglichst weitgehende Übereinstimmung in branchenspezifischen Fragen und in allgemeinen Fragen zum Thema Fuhrpark zu erzielen.

c) Information der Mitglieder über Gesetzeslage, Rechtsprechung – soweit verfügbar, Branchenentwicklung, technische Neuerungen
und Information der Allgemeinheit über Fuhrpark spezifische Anliegen und Forderungen.

d) Beratung und Schulung, Aus- und Fortbildung von Fuhrparkbetreibern durch Veranstaltung von berufsbegleitenden Seminaren,
Workshops und Informationsveranstaltungen.

e) Anbahnung und Regelung der Beziehungen zu inländischen und ausländischen Verbänden und internationalen Organisationen, der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und deren Gliederungen und Autofahrerclubs.

f) Vorträge, Versammlungen, Konferenzen und werbende Veranstaltungen.

g) Herausgabe von Druck-/Digitalwerken.

2.) Materielle Mittel:

Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Sponsor- Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.

IV. Arten der Mitgliedschaft

Die Vereinigung hat folgende Mitglieder:

1.) Ordentliche Mitglieder

2.) Assoziierte Mitglieder

3.) Fördermitglieder

4.) Ehrenmitglieder

Die Beiträge der Mitglieder sind Jahresbeiträge. Bei unterjährigem Beitritt wird für das erste Jahr ein aliquoter Mitgliedsbeitrag vorgeschrieben.

V. Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmewerber hat dem Vorstand die Auskünfte, die zur Prüfung des Aufnahmeantrages benötigt werden, zu erteilen.
Die Aufnahme als Mitglied gilt dann, wenn der von der Vereinigung vorgeschriebene und fällige Mitgliedsbeitrag einbezahlt ist.
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern, assoziierten Mitgliedern und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann
ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Ordentliche Mitglieder:

Können nur juristische Personen sein, die einen Fuhrpark mit zumindest 5 Fahrzeugen betreiben. Diese benennt eine Person, die sie vertritt
und die Rechte und Pflichten wahrnimmt. Natürliche Personen können in Ausnahmefällen temporäre Mitglieder durch einen Vorstandsbeschluss werden.
Ebenso können juristische Personen unter 5 Fahrzeugen im Fuhrpark durch einen Vorstandsbeschluss der Vereinigung beitreten.

Assoziierte Mitglieder:

Können natürliche oder juristische Personen sein, die einen Bezug zu Fuhrparkbetreibern haben, Dienstleistungen, Serviceleistungen oder Produkte anbieten, bzw. die für
Fuhrparkbetreiber von Interesse sind. Sie unterstützen die Zielsetzungen der Vereinigung mit immateriellen Leistungen.

Fördermitglieder:

Können natürliche oder juristische Personen sein, die einen Bezug zu Fuhrparkbetreibern haben und die Tätigkeit der Vereinigung durch Sponsor- Beiträge oder geldwerte Leistungen unterstützen.

Ehrenmitglieder:

Sind Personen, die aufgrund besonderer Verdienste um die Vereinigung oder der Fuhrparkbranche ernannt werden.

VI. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

1.) Tod bei natürlichen Personen, Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.

2.) Rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenz-Verfahrens über das Vermögen eines Mitgliedsbetriebes.

3.) Austritt:
Das Mitglied kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist seinen Austritt zum 31. Dezember jedes Kalenderjahres erklären. Die Austrittserklärung hat elektronisch per Email oder mit eingeschriebenem Brief an das Sekretariat der Vereinigung zu erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist das Datum des Email Eingangs bzw. des Poststempels.

4.) Ausschluss:

Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung beschließen, wenn dieses ein den Interessen der Vereinigung widerstreitendes Verhalten an den Tag legt und dies, trotz schriftlicher Abmahnung durch den Obmann, nicht unterlässt oder den fälligen Mitgliedsbeitrag trotz elektronischer Mahnung per Email oder
eingeschriebener Mahnung und einer Nachfristsetzung von vier Wochen nicht bezahlt.

Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vom erfolgten Ausschluss unberührt.

Wegen den Ausschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied eine Berufung an die nächstfolgende Generalversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit eine endgültige Entscheidung trifft. Die Berufung hat elektronisch per Email oder schriftlich innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des vom Vorstand
gefassten Beschlusses auf Ausschluss zu erfolgen und ist an das Sekretariat der Vereinigung zu richten.

Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des ausgeschlossenen Mitgliedes.

VII. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Rechte für Ordentliche Mitglieder:

An allen Veranstaltungen, die im Rahmen des Mitgliedbeitrages angeboten werden, teilzunehmen. Alle schriftlichen Mitglieder-Informationen zu erhalten.

Das Sekretariat der Vereinigung in Fragen, die die gesamte Fuhrpark Branche betreffen, in Anspruch zu nehmen.

Sitz und Stimme, sowie aktives und passives Wahlrecht bei der Generalversammlung.

Juristische Personen besitzen das aktive Wahlrecht, welches durch den benannten Vertreter ausgeübt wird. Diese Organe und Vertreter einer juristischen Person besitzen auch das passive Wahlrecht.

2.) Rechte für Assoziierte Mitglieder und Fördermitglieder:

Teilnahme an allen Veranstaltungen außer an der Generalversammlung.

3.) Pflichten aller Mitglieder:

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der Vereinigung nach Kräften durch Mitarbeit, Übergabe entsprechender Informationen sowie Teilnahme an Veranstaltungen zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Vereinigung geschädigt werden kann.

Ferner sind die Generalversammlungs-Beschlüsse der Vereinigung zu erfüllen und die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten.

VIII. Organe der Vereinigung

Die Vereinigung hat folgende Organe:

1.) Generalversammlung

2.) Vorstand

3.) Rechnungsprüfer

4.) Schiedsgericht

5.) Sekretariat

IX. Generalversammlung

1.) Die ordentliche Generalversammlung findet in jedem Kalenderjahr statt.

2.) Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit bei Bedarf auch eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche
Generalversammlung muss auch dann einberufen werden, wenn dies die Rechnungsprüfer oder ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der vorgesehenen
Tagesordnung beim Vorstand beantragen.

Auf Grund eines derartigen Antrages hat der Vorstand binnen zwei Wochen eine außerordentliche Generalversammlung anzuberaumen, die innerhalb einer Frist von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Einberufung, stattzufinden hat.

3.) Zur ordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder schriftlich mindestens drei Wochen vorher und zwar unter Angabe der Tagesordnung durch das Sekretariat elektronisch per Mail einzuladen.

4.) Anträge, über die in der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung verhandelt oder beschlossen werden sollen, sind dem Sekretariat schriftlich und ausreichend begründet einzureichen. Die Stellung von Anträgen zur Tagesordnung ist jeweils bis zwei Wochen (14 Tage) vor der Generalversammlung möglich. Gültige Beschlüsse können nur zu den in der Tagesordnung aufgenommenen Themen gefasst werden. Dies gilt nicht für einen in der Generalversammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung.

5.) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine
Stimme. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch ernannte Vertreter oder einen mit spezieller Vollmacht ermächtigten Betriebsangehörigen aus. Das
Stimmrecht kann mittels schriftlicher Vollmacht an ein anwesendes Mitglied übertragen werden. Jedes Mitglied kann jedoch nur fünf Stimmen mittels
Vollmacht übernehmen.

6.) Assoziierte Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder können auf Einladung des Vorstandes an der Generalversammlung teilnehmen. Die Einladung kann auch auf
Teile der Generalversammlung beschränkt werden.

7.) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

8.) Die Wahl und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der jeweils stimmberechtigten Mitglieder.

9.) Beschlüsse, mit denen die Statuten der Vereinigung geändert oder die Vereinigung aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

10.) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann der Vereinigung, bei dessen Verhinderung sein erster Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der zweite Stellvertreter. Wenn dieser auch verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

X. Aufgaben der Generalversammlung

1.) Der Generalversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes einschließlich des Obmannes und seiner Stellvertreter. Wahlvorschläge, die den
gesamten Vorstand namentlich enthalten müssen, sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Generalversammlung elektronisch per Email im Sekretariat
einzureichen. Ordentliche Mitglieder sind zur Erstattung von Wahlvorschlägen berechtigt.

2.) Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Vorstandes über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung der Vereinigung.

3.) Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer.

4.) Entlastung des Vorstandes.

5.) Beschlussfassung über den Voranschlag für das kommende/laufende Geschäftsjahr und Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

6.) Wahl zweier Rechnungsprüfer.

7.) Beschlussfassung über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.

8.) Beschlussfassung über Statutenänderungen, freiwillige Auflösung der Vereinigung, Berufung gegen Beschlüsse des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes und
Beschlussfassung und Beratung über sonstige Punkte der Tagesordnung.

XI. Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Er besteht aus dem Obmann, zwei Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier. Darüber hinaus können dem Vorstand bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder angehören. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sollen nach Möglichkeit sowohl die regionalen als auch die verschiedenen betriebsstrukturellen Verhältnisse Österreichs beachtet werden.

Die Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstandes ist für zwei weitere Amtsperioden mit einfacher Mehrheit möglich, für eine unmittelbar darauffolgende dritte Amtsperiode sowie für weitere darauffolgende Amtsperioden ist eine Wiederwahl mit 2/3-Mehrheit zulässig.

Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder ihres Amtes entheben.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

Die Rücktrittserklärung ist über das Sekretariat an den Vorstand zu richten.

Der von der Generalversammlung gewählte Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes ist eine Generalversammlung einzuberufen und dieser der Rücktritt mitzuteilen.

Nach Ablauf der Funktionsperiode bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

Vorstandssitzungen werden seitens des Sekretariats auf Veranlassung des Obmannes oder seiner Stellvertreter schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Bei Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes kann die Einberufung auch mündlich, fernmündlich oder per E-Mail erfolgen.

Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein erster Stellvertreter, bei dessen Verhinderung sein zweiter Stellvertreter.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zur Sitzung eingeladen wurden und der Obmann oder ein Stellvertreter, sowie mindestens 2/3 der restlichen Vorstandsmitglieder bei der Sitzung anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.

Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich, nach Möglichkeit einmal im Kalenderhalbjahr zusammen.

Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, außerhalb des Vorstandes alle ihnen, von Mitgliedern gegebenen Informationen, streng vertraulich zu behandeln, sofern dies vom Mitglied im Einzelfall verlangt wird.

XII. Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind.

Dem Vorstand obliegt insbesondere:

1.) Führung der Geschäfte.

2.) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.

3.) Verwaltung des Vermögens.

4.) Vornahme jener Handlungen laut Art. III, die zur Erreichung der Ziele notwendig sind.

5.) Errichtung einer Geschäftsstelle.

6.) Bestellung eines Generalsekretärs auf die Dauer von 2 Jahren analog der Funktionsperiode des Vorstandes.

7.) Bestellung eventuell notwendigen Personals zur Unterstützung des Generalsekretärs.

8.) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Vorstandsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

9.) Einsetzung eines Beirates zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes sowie Einsetzung von Arbeitsgruppen und Exekutiv-Komitees zur Bearbeitung von Spezialgebieten unter der jeweiligen Leitung eines Vorstandsmitgliedes. Aufgabenstellung und Ergebnisse dieser Arbeiten sind jeweils schriftlich für den Vorstand und den Generalsekretär festzuhalten.

XIII. Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

1.) Der Obmann, im Falle seiner Verhinderung seine Stellvertreter, repräsentieren und vertreten die Vereinigung.

2.) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr erfolgt die Vertretung der Vereinigung gemeinsam durch den Obmann und einem seiner Stellvertreter. Ist einer der drei verhindert, so
vertritt ihn ein weiteres Vorstandsmitglied. Diese Regelung gilt auch für die Zeichnungsbefugnis. Der Vorstand kann mit einer eingeschränkten Zeichnungsbefugnis den Generalsekretär oder eine dritte Person ausstatten.

3.) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Vereinigung verantwortlich.

XIV. Beirat

Der Vorstand kann aus dem Kreis der Mitglieder einen Beirat bestellen, der sich aus einer beliebigen Anzahl von Mitgliedern zusammensetzt. Dieser Beirat hat ausschließlich die Funktion, den Vorstand in der Erfüllung seiner Aufgaben durch Beratung und Übernahme von einzelnen Aufgaben zu unterstützen. Der Beirat kann in einzelnen  Vorstandssitzungen beigezogen werden, hat in einer Vorstandssitzung aber kein Stimmrecht. Der Vorstand kann den Beirat ohne Angabe von Gründen auflösen.

XV. Generalsekretär

Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Pflichten:

1.) Erledigung der laufenden Geschäfte der Vereinigung.

2.) Verfassung der Mitgliederinformationen.

3.) Informationen an den Vorstand über alle wichtigen Branchenvorkommnisse.

4.) Geheimhaltung außerhalb des Vorstandes und auch gegenüber den Mitgliedern der Vereinigung aller ihm vertraulich zugegangenen Informationen.

5.) Beachtung der gleichen Geheimhaltungspflicht bei allen Angehörigen der Geschäftsstelle.

6.) Unparteiliche Wahrung aller Interessen der Vereinigung sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis.

XVI. Rechnungsprüfer

Von der ordentlichen Generalversammlung werden auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand der Vereinigung angehören dürfen. Sie haben die finanzielle Gebarung des Vorstandes zu überprüfen und der Generalversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten.

Außer durch Tod oder durch Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Rechnungsprüfers durch Enthebung oder Rücktritt.

Die Generalversammlung kann jederzeit, bei Vorliegen wichtiger Gründe einen oder beide Rechnungsprüfer entheben.

Die Rechnungsprüfer können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Sekretariat zu richten.

Nach Ablauf der Funktionsperiode bleiben die Rechnungsprüfer solange im Amt, bis neue Rechnungsprüfer gewählt sind.

XVII. Schiedsgericht

Über alle Streitigkeiten aus dem Verhältnis zwischen den Mitgliedern untereinander oder zwischen Mitgliedern und dem Vorstand entscheidet ein aus Mitgliedern
gebildetes Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Jede Partei hat binnen 14 Tagen einen Schiedsrichter zu bestellen.

Kommt eine der Streitparteien ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nicht nach, so ist für diese Partei der Schiedsrichter durch den Vorstand zu bestellen.

Die beiden Schiedsrichter haben binnen 14 Tagen nach ihrer Bestellung einen Obmann zu wählen. Können sich die beiden Schiedsrichter auf einen Obmann nicht einigen, so erfolgt die Bestellung desselben durch das Los.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.

Die Entscheidung des Schiedsgerichtes kann nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden.

XVIII. Auflösung der Vereinigung

Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erfolgen.

Diese Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind.

Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Generalversammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, zu erfolgen. In diesem Falle bedarf der Auflösungsbeschluss jedoch der Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

Die aufgelöste Vereinigung wird durch zwei Liquidatoren im Sinne des § 30 des Vereinsgesetzes vertreten, welche von der Generalversammlung gewählt werden.
Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zweckes der Vereinigung, ist das verbleibende Vermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung zu verwenden.