Die Stadt Wien diskutiert derzeit erhöhte Parkgebühren für SUV-Modelle. Der Fuhrparkverband Austria (FVA) steht diesem Ansatz kritisch gegenüber. Eine pauschale Einstufung nach Fahrzeugklasse trifft vor allem kompakte Alltagsfahrzeuge, während das eigentliche Problem großer Stadtgeländewagen kaum adressiert wird.
Wiens Verkehrsstadträtin Ulli Sima lässt derzeit die Parkraumbewirtschaftung auf Optimierungsmöglichkeiten überprüfen. Zu diesen zählt jüngsten Aussagen zufolge auch eine erhöhte Parkgebühr für SUV-Modelle, wie man sie beispielsweise aus Paris kennt. Als Argumente werden die hohen Neuzulassungszahlen und der erhöhte Platzbedarf dieser Fahrzeugkategorie genannt. Der Fuhrparkverband Austria setzt sich für eine differenzierte Betrachtungsweise ein.
Eine Klassendefinition ersetzt keine objektiven Kriterien
Der Begriff „SUV“ stammt aus dem Marketing und ist für eine sichere, faire und nachvollziehbare Gebührenordnung nicht geeignet. Hierfür braucht es jedenfalls objektive Kriterien wie Abmessungen oder Gewicht. Eine Klassifizierung nach „SUV“ ignoriert die realen Unterschiede innerhalb des Segments.
SUV heißt nicht unbedingt groß
Grundsätzlich richtig ist die Aussage, dass SUV-Fahrzeuge den größten Anteil an den Neuzulassungen in Österreich ausmachen. Rund die Hälfte aller neu zugelassenen Pkw sind mittlerweile SUVs, die meisten davon tragen einer Wiener Kennzeichen.
Allerdings: Ein Großteil der SUV-Modelle fällt in die Kategorie Kompaktwagen. Unter den zehn meistzugelassenen Fahrzeugen Österreichs (Jänner bis September 2025) finden sich vier Modelle, die offiziell als SUV geführt werden: der BMW X1 (4,50 m), der Škoda Karoq (4,39 m), das Tesla Model Y (4,75 m) und der VW Tiguan (4,54 m). Drei dieser Modelle bewegen sich klar im kompakten Segment und unterscheiden sich in ihrer Grundfläche nicht von klassischen Pkw der Kompakt- oder Mittelklasse. Das trifft auch auf viele weitere beliebte SUV-Modelle zu, etwa den VW T-Cross (4,34 m), den Skoda Elroq (4,48 m) oder den Renault Captur (4,24 m).
Die vielzitierte Kategorie „großer SUVs“, die in der öffentlichen Debatte eine zentrale Rolle spielt, ist in den österreichischen Zulassungsstatistiken hingegen nur marginal vertreten. Das SUV-Wachstum der vergangenen Jahre wird demnach nicht von fünf Meter langen Fahrzeugen getragen, sondern überwiegend von kleinen und kompakten Modellen.
Hohes Fahrzeuggewicht: Elektroautos und Hybride konzeptbedingt im Nachteil
Ebenfalls als problematisch angesehen wird das hohe Eigengewicht von SUV-Modellen. Hierbei gilt es zu beachten, dass rund drei Viertel aller neu zugelassenen SUV-Modelle mit einem Hybrid- oder Elektroantrieb ausgestattet sind. Diese weisen durch die benötigte Antriebsbatterie ein deutlich höheres Eigengewicht auf als Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Gleichzeitig stellt sich die Frage, warum das Eigengewicht überhaupt als Bewertungsgrundlage für Parkgebühren herangezogen werden soll, da dieses auf den Platzbedarf keinen unmittelbaren Einfluss hat.
Was aus Sicht des FVA sinnvoll wäre
Der FVA spricht sich nicht gegen Maßnahmen aus, die zu einer effizienteren Nutzung des öffentlichen Raums oder zu mehr Klimaschutz beitragen. Entscheidend ist jedoch die Ausgestaltung, die aus Sicht des Verbands folgende Überlegungen berücksichtigen sollte:
- Eine objektive Größenstaffelung nach Abmessungen, z.B. mehr als fünf Meter Länge oder zwei Meter Breite, nicht nach Klassenbezeichnung
- Ausnahmen für geteilte Poolfahrzeuge
- Keine Benachteiligung elektrischer Flotten, die im Sinne der Klimaziele gefördert werden sollten
- Zweckgebundene Investitionen der Mehreinnahmen in Ladeinfrastruktur, Lieferzonen und betriebliche Mobilität
Conclusio des Fuhrparkverband Austria
Die Diskussion um erhöhte SUV-Parkgebühren greift in ihrer jetzigen Form zu kurz. Sie stützt sich auf eine unpräzise Klassendefinition und würde vor allem jene Fahrzeuge treffen, die nur minimal mehr Platz benötigen als herkömmliche Pkw. Der FVA plädiert daher für eine sachliche, datenbasierte Lösung, die zwischen tatsächlicher Fahrzeuggröße, Einsatzzweck und klimarelevanten Faktoren unterscheidet. Betriebliche Mobilität, insbesondere elektrifizierte Fuhrparks, dürfen keinesfalls benachteiligt werden.

