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Rechtliche Fallen für Fuhrparkleiter und Management – „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“

Veröffentlicht am 3. Oktober 2024

Bei einem Vortrag Anfang Oktober referierte der FVA Verbandsanwalt Dr. Martin Brenner in Wien vor zahlreichen Mitgliedern über dieses meist unterschätze Thema in Unternehmen. Nicht nur Fuhrparkleiter, sondern auch die Mitglieder der Geschäftsleitung der Mitgliedsunternehmen waren geladen. Die rechtlichen Belange im Zusammenhang mit einem Fuhrpark sind umfangreich und die Haftung für die Einhaltung liegt bei der Geschäftsleitung (Management). Zielsetzung des Vortrages war einen Überblick über Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem Fuhrpark zu geben und über Schutzmaßnahmen zu informieren, da die Judikatur in vielen Bereichen keine klaren Aussagen trifft.

Ein Beispiel aus dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG): Dieses Gesetz regelt die Haftung bei Unfällen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen. Auch ohne Verschulden kann eine Haftung bestehen, wenn zumutbare Verhinderungen nicht nachweislich für die Behörden erfolgten. (z.B. Führerscheinkontrollen oder einschreiten bei Erkennen von Fahruntauglichkeit). „Daraus folgt, dass der Geschäftsführer oder der Fuhrparkleiter haftbar gemacht werden kann, wenn keine wirksame und nachvollziehbare Delegation vorhanden ist“, informiert Henning Heise, Obmann Fuhrparkverband Austria.

Eine wichtige Information war auch, dass Verstöße gegen die Halterhaftung strafrechtliche Folgen für das Management nach sich ziehen kann und auch als Verstoß gegen die Compliance Regeln ist und als solches gemeldet werden muss. Für internationale Unternehmen kann dies weitreichende Folgen haben.

Dieser Vortrag wird am 6. November 2024 ab 18:00 Uhr in Graz wiederholt. FVA Mitglieder und Verantwortliche aus Unternehmen in der Steiermark und Kärnten sind dazu eingeladen. Anmeldung erforderlich unter office@fuhrparkverband.at

Bei der Seminarbewertung durch die Teilnehmer wurden 4,8 Punke von möglichen 5 Punkten vergeben.

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